Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Podcastbude ist ein Produkt der Media On Work GmbH und wird vertreten durch:
Media On Work GmbH
Helene-Lange-Straße 18
14469 Potsdam
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Fax: + 49 (0) 331 298 50-20
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Vertretungsberechtigter Geschäftsführer: Thomas Wischnewski
1. Geltungsbereich
Die nachfolgenden AGB gelten für alle Werbeaufträge zwischen der Podcastbu.de („PB“) und Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Auftraggeber“). „Werbeaufträge“ sind Verträge über die Verbreitung von Werbung im Internet (inklusive z. B. Webradio, Mobile Apps, Websites etc.) auf Werbeplattformen der Mandanten der PB („PB Mandanten“). Die AGB gelten für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber – auch dann, wenn auf sie im Einzelfall nicht nochmals ausdrücklich Bezug genommen wird. Vertragspartner des Anbieters können nur Unternehmer i.S.v. § 14 BGB werden, d. h., Personen, die in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit handeln. Der Anbieter ist daher berechtigt, entsprechende Nachweise von dem Kunden zu verlangen.
2. Abweichende / Entgegenstehende AGB
Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, PB hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn PB den Auftrag in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers vorbehaltlos ausführt.
3. Vertragsschluss, Buchung und Rücktritt
a) Werbeaufträge werden innerhalb eines Kalenderjahres abgewickelt. Vertragsjahr ist ausschließlich das Kalenderjahr.
b) Der Antrag auf Abschluss eines Werbeauftrags muss mindestens drei Werktage vor dem gewünschten Ausstrahlungstermin erfolgen.
c) Ein Werbeauftrag kommt, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, erst durch Annahme des Auftrags durch PB in Schrift- oder Textform zustande. Für Neben- und Änderungsabreden gilt Ziffer 3 S. 1 entsprechend.
d) Der Auftraggeber ist für noch nicht ausgestrahlte Werbespots zum Rücktritt von Werbeaufträgen berechtigt, wenn und soweit der Rücktritt vier Wochen vor dem bereits gebuchten Ausstrahlungstermin erklärt wird. Im Fall einer Buchung über ein automatisiertes Buchungstool oder über einen anderen Web-Service, an den der Auftraggeber und PB angeschlossen sind, gilt abweichend von der Regelung in lit. c) Folgendes: Mit dem Betätigen des Buttons „Hiermit erteilen Sie ein rechtsverbindliches Auftragsangebot“ gibt der Auftraggeber ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Werbeauftrags ab. Die Annahme des Auftrags erfolgt durch eine Auftragsbestätigung durch PB. Die Vergütung für den Auftrag reduziert sich um die Vergütung, die auf nicht verfügbare Auslieferung entfällt.
e) Auf entsprechendes Verlangen des Auftraggebers bemüht sich PB auch innerhalb von vier Wochen vor dem geplanten Ausstrahlungstermin – ohne diesbezüglich eine Rechtspflicht zu übernehmen – um eine Verschiebung der Ausstrahlungszeit; sofern es zu einer solchen Verschiebung kommt, ist ein Rücktritt hinsichtlich der neuen Ausstrahlungszeit ausgeschlossen.
f) Der Rücktritt gemäß Ziffer 3 d) sowie das Verschiebungsverlangen nach Ziffer 3 e) bedürfen der Schriftform, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
g) Ausfallkosten bei Projektabbruch: Nach Unterzeichnung des Angebots betragen die Ausfallkosten vor Produktionsstart 30%. Wird das Projekt innerhalb der Produktionslaufzeit abgebrochen, werden erbrachte Leistungen vollständig und nicht erbrachte Leistungen zu 50% abgerechnet.
4. Einschaltung von Werbeagenturen
a) Unterbreitet eine Werbeagentur als Auftraggeber ein Angebot auf Abschluss eines Werbeauftrags i.S.v. Ziffer 1, dann handelt sie in eigenem Namen und auf eigene Rechnung.
b) PB behält sich vor, Angebote ohne namentliche Bezeichnung des Mandanten einer solchen Werbeagentur („Werbeagentur-Mandant“) abzulehnen. PB ist berechtigt, von der Werbeagentur einen Mandatsnachweis zu verlangen.
c) Eine Werbeagentur tritt mit Abschluss eines Werbeauftrags i.S.v. Ziffer 1 den Zahlungsanspruch gegen ihren Werbeagentur-Mandanten aus dem der Forderung zugrunde liegenden Vertrag an PB ab. PB nimmt diese Abtretung hiermit an (Sicherungsabtretung). PB ist berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Werbeagentur-Mandanten offenzulegen, wenn die Forderung nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit beglichen ist. Die Abtretung des Zahlungsanspruchs gegen den Werbeagentur-Mandanten erfolgt dabei rein sicherheitshalber und nicht an Erfüllungsstatt. Die Forderung von PB gegenüber der Werbeagentur bleibt daher bis zur vollständigen Begleichung der Forderung auch im Falle der Geltendmachung des Zahlungsanspruchs gegenüber dem Werbeagentur-Mandanten bestehen. Nach Befriedigung aller Ansprüche hat PB die ihr abgetretenen Forderungen an die Werbeagentur zurück zu übertragen. Übersteigen die sicherungsabgetretenen Ansprüche PB‘ Forderungen aus dem betreffenden Werbeauftrag um mehr als 10%, hat PB den sicherungsabgetretenen Anspruch auf Anforderung der Werbeagentur in Höhe des überschießenden Teils zurück zu übertragen.
d) Mit Einwilligung der eingeschalteten Werbeagentur und Zustimmung von PB kann während der Abwicklung des Werbeauftrags eine andere Werbeagentur an die Stelle der eingeschalteten Werbeagentur treten.
5. Agenturprovision
Für alle von einer Werbeagentur in Auftrag gegebenen Werbeaufträge wird bei Fakturierung direkt an die Werbeagentur, ein Rabatt („AE“) in Höhe von 15% (15 Prozent) auf das Rechnungsnetto gewährt, d. h., auf die Rechnungssumme ohne Umsatzsteuer, nach Abzug von Rabatten, aber vor Skonto, soweit die Gewährung von AE und Skonto nicht ausgeschlossen ist. Bei Veränderungen eines Rabatts durch Zubuchung oder Storno wird die AE im Rahmen der monatlichen Rechnungsstellung am Ende des Kalendermonats neu berechnet. Es erfolgt dann ggf. eine Nachbelastung oder Gutschrift für die bis zum betreffenden Monat fällig gewordenen Forderungen. PB ist berechtigt, die Gewährung der Agenturprovision von der Vorlage eines schriftlichen Agenturnachweises (Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung) abhängig zu machen.
6. Preise, Rabatte, Abrechnung
a) Hinsichtlich der Vergütung sind die jeweils bei Zustandekommen des Werbeauftrags für die jeweiligen Ausstrahlungstermine geltenden Preislisten unter Berücksichtigung etwaiger vereinbarter Rabatte maßgeblich. Für Sonderplatzierungen und Sonderformate sind Preisaufschläge möglich.
b) Die Preisberechnung erfolgt auf Basis der tatsächlich ausgestrahlten, mindestens aber auf Basis der gebuchten Ausstrahlungsmenge. Die Mindestberechnungslänge beträgt grundsätzlich zehn Sekunden, bei Tandem- und Tridem-Spots (zwei bis drei getrennte Spots desselben Anbieters innerhalb eines Werbeblocks, die aufeinander Bezug nehmen) beträgt die Mindestberechnungslänge für den Gesamtspot 20 Sekunden.
c) Die Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen enthalten und wird in gesetzlicher Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
d) PB behält sich das Recht vor, Preise auch für bereits vereinbarte, aber noch nicht durchgeführte Werbeaufträge anzupassen, wenn das Preis-/Leistungsverhältnis (Tausender-Kontakt-Preis) sich durch unterjährige Reichweitenveränderungen deutlich verändert. Die Preisänderung wird für Werbeaufträge nach entsprechender Mitteilung wirksam. Im Fall einer Preiserhöhung hat der Vertragspartner das Recht, den Werbeauftrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder Werbeausstrahlungen auch außerhalb der Fristen umzubuchen. Die Kündigung ist innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang der Information des Vertragspartners über die Preiserhöhung durch schriftliche Erklärung gegenüber PB zu erklären. Bereits erfolgte Ausstrahlungen bleiben vom Rücktritt unberührt.
e) Die Vergütung wird mit Ausstrahlung oder – soweit die Ausstrahlung am gebuchten Ausstrahlungstermin aufgrund einer Verletzung von Mitwirkungspflichten des Auftragsgebers nicht oder nicht im vereinbarten Umfang möglich ist – am Tag der gebuchten Ausstrahlung fällig.
f) Rechnungen werden als Sammelrechnung am Ende eines jeden Kalendermonats für die in dem betreffenden Monat fällig gewordenen Forderungen erstellt. Sie sind innerhalb von 15 Tagen nach Zugang ohne Abzug zu begleichen. Bei Zahlungseingang innerhalb von acht Tagen nach Rechnungsdatum wird ein Skonto in Höhe von 2 % des Rechnungsbetrags gewährt. PB behält sich in besonders gelagerten Fällen und bei Neumandanten Vorkasse vor.
g) Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers werden Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens durch PB bei entsprechendem Nachweis bleibt vorbehalten.
h) Einwendungen gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit einer Rechnung hat der Auftraggeber spätestens innerhalb eines Monats nach deren Zugang schriftlich geltend zu machen.
i) Nachlässe auf den Listenpreis sind zwischen PB und Auftraggeber individuell zu vereinbaren und werden in einer Rabattvereinbarung festgehalten. Bereits bei Rechnungslegung gewährte Nachlässe werden spätestens am Ende des Kalenderjahres anhand der getroffenen Rabattvereinbarung überprüft. Berechtigt die getroffene Rabattvereinbarung den Auftraggeber zu einem höheren oder einem niedrigeren Nachlass als dem schon gewährten, erhält er eine anteilige Rückvergütung bzw. eine Nachbelastung.
j) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen der jeweils anderen Partei nur zu, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Gegenseite anerkannt sind.
k) Wird PB eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers erst nach Vertragsschluss bekannt, bestehen aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit bzw. Kreditwürdigkeit des Auftraggebers oder liegt ein sonstiger wichtiger Grund vor, der PB zur Kündigung des Vertrags berechtigen würde, ist PB berechtigt, die Ausstrahlung weiterer Werbemittel ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel davon abhängig zu machen, dass die Gegenleistung im Voraus bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. PB kann eine angemessene Frist bestimmen, innerhalb deren der Auftraggeber nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann PB vom Vertrag zurücktreten.
7. Verbundwerbung
Verbundwerbung (ein Werbemittel, das von mehreren wirtschaftlich getrennten Unternehmen aus verschiedenen Branchen zur gemeinsamen Werbung eingesetzt wird) bedarf in jedem Einzelfall der Einwilligung durch PB. In diesen Fällen ist PB berechtigt, eine angemessene Zusatzvergütung zu verlangen.
8. Nutzungsrechte
a) Der Auftraggeber garantiert, dass PB für Werbeeinschaltungen nur solche Ton-, Bild- und sonstigen Daten bzw. Datenträger („Ausstrahlungsunterlagen“) übersandt werden, für die er sämtliche zur Verwertung erforderlichen Urheber- und Leistungsschutzrechte erworben und abgegolten hat, auch soweit sie für die Herstellung der Daten verwendet worden sind.
b) Die Werbeeinschaltungen müssen den aktuellen Gesetzen und Staatsverträgen sowie dem Rundfunk-staatsvertrag und den vom Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft e.V. (ZAW) bzw. den vom Deutschen Werberat anerkannten Verhaltensregeln entsprechen. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für den Inhalt der PB zur Verfügung gestellten Ausstrahlungsunterlagen und haftet für deren rechtliche Zulässigkeit.
c) Der Auftraggeber überträgt an PB das Nutzungsrecht an den überlassenen Ausstrahlungsunterlagen, und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Umfang. Davon umfasst ist auch das Recht, das Nutzungsrecht auf den/die PB Mandanten bzw. an zur Abwicklung beauftragte Dritte weiter zu übertragen. Das Nutzungsrecht wird in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen und berechtigt zur Ausstrahlung mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie aller bekannten Formen. Davon erfasst ist auch das Recht zur gleichzeitigen, unveränderten Verwertung in Online-Medien aller Art, einschließlich Internet.
d) In der Rechteübertragung ist auch das Recht von PB enthalten, für denjenigen, der schriftlich glaubhaft macht, in seinen Rechten betroffen zu sein, einen Mitschnitt zu fertigen und ihm diesen Mitschnitt auszuhändigen. PB ist nicht dazu verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Nutzung zu überprüfen. Ebenso ist PB berechtigt, für dritte Auftraggeber einen Mitschnitt des gesamten Werbeblockes zu Anhörzwecken / Ansichtszwecken zu fertigen, in denen neben dem Werbespot des dritten Auftraggebers auch der Werbespot des Auftraggebers im Ganzen oder in Teilen enthalten sein kann. PB wird im Zusammenhang mit der Überlassung des Mitschnitts an dritte Auftraggeber darauf hinweisen, dass eine darüber hinausgehende Nutzung nicht erlaubt ist.
e) Der Auftraggeber gestattet PB und deren Vermarktungsorganisationen, sämtliche Ausstrahlungsunterlagen, insbesondere Bild- und Tonträger, zeitlich und örtlich uneingeschränkt beliebig oft ganz oder in Teilen in allen Medien zum Zwecke der Eigenwerbung und Kundenberatung unentgeltlich zu nutzen, soweit er über entsprechende Rechte verfügt. Eingeschlossen ist insbesondere das Recht, die Ausstrahlungsunterlagen in branchenüblicher Weise auf der Internetpräsenz, in Image-Filmen, in Printmedien, in Präsentationen, auf Messen etc. zum Zwecke der Eigenwerbung und Kundenberatung zu nutzen.
9. Einreichung der Ausstrahlungsunterlagen
a) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Ausstrahlungsunterlagen in technisch einwandfrei verwertbarer Form für die Werbesendung spätestens drei Werktage vor dem ersten Ausstrahlungstermin zu liefern.
b) Wenn Werbesendungen aufgrund eines Verstoßes gegen die Mitwirkungspflichten des Auftraggebers nicht oder nicht in der gewünschten Art und Weise zur Ausstrahlung kommen, wird PB dem Auftraggeber die Gründe hierfür mitteilen. Die Vergütungspflicht des Auftraggebers ist hiervon unberührt.
c) PB behält sich vor, Angebote auf Abschluss eines Werbeauftrags i.S.v. Ziffer 1 abzulehnen. Eine Ablehnung ist insbesondere dann möglich, wenn der Inhalt des Spots gegen rechtliche Bestimmungen oder die Interessen des Mandanten verstößt. Auch nach Zustandekommen eines Werbeauftrags behält sich PB das Recht vor, Ausstrahlungsunterlagen wegen ihrer Herkunft, wegen ihres Inhalts oder ihrer technischen Form zurückzuweisen. Der Auftraggeber ist unverzüglich zu benachrichtigen. Die Gründe der Ablehnung werden dem Auftraggeber mitgeteilt.
d) Der Auftraggeber ist verpflichtet, PB die für die Abrechnung mit der GEMA notwendigen Angaben, insbesondere Produzent, Komponist, Titel und Länge der verwendeten Musik, zusammen mit den Einschaltplänen mitzuteilen. Spätestens bei Übersendung der Einschaltpläne hat der Auftraggeber ausdrücklich zu erklären, ob bei der Herstellung von Ausstrahlungsunterlagen Industrieschallplatten oder -bänder, verwendet worden sind. In diesem Fall verpflichtet sich der Auftraggeber, neben den vorstehend genannten Daten, zudem den Namen des Labels, den Label Code, den Titel des Tonträgers sowie die Tonträger-Nr. aufzuführen. Wird eine diesbezügliche Erklärung nicht eingereicht, versichert damit der Auftraggeber, dass bei der Herstellung der Ausstrahlungsunterlagen Industrietonträger nicht verwendet worden sind.
10. Verschiebung der Werbeausstrahlung
a) PB gewährleistet die ordnungsgemäße Ausführung der Werbeaufträge, insbesondere die ordnungsgemäße Ausstrahlung. Die vereinbarten Ausstrahlungszeiten werden nach Möglichkeit eingehalten.
b) Kann eine Werbesendung wegen höherer Gewalt oder aus sonstigen von PB oder einem gebuchten Publisher nicht zu vertretenden Umständen wie z. B. technischer Störungen nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ausgestrahlt werden, so sind PB und der gebuchte Publisher berechtigt, die Sendung um maximal 3 Wochen vorzuverlegen oder diese innerhalb von 3 Wochen nachzuholen. Hiervon wird der Auftraggeber in Kenntnis gesetzt, wenn es sich um eine mehr als nur unerhebliche Verschiebung der Sendung handelt.
c) Bei nicht ordnungsgemäßer Ausführung, die den Zweck der Werbeaussage nicht nur unerheblich beeinträchtigt, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine einwandfreie Ersatzausstrahlung in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Werbeaussage beeinträchtigt wurde. Kommt PB diesem Anspruch nicht binnen angemessener Frist nach, so kann der Auftraggeber – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
d) Der Auftraggeber hat den ausgestrahlten Werbespot bei der ersten Ausstrahlung auf seine Vertragsgemäßheit zu überprüfen und PB alle etwa erkennbaren Mängel unverzüglich unter genauer Bezeichnung der Beanstandung schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die rechtzeitige und formgerechte Anzeige, so gilt die Ausstrahlung als genehmigt.
e) Mängelansprüche, die nicht auf Schadensersatz gerichtet sind, verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht bei einer vorsätzlichen Pflichtverletzung oder bei einer Verletzung von Garantien.
f) Für auf Schadensersatz gerichtete Ansprüche, gelten zudem die Regelungen der nachfolgenden Ziffer 11.
11. Begrenzung von Schadensersatzansprüchen
a) PB haftet dem Auftraggeber gegenüber nicht für einfache Fahrlässigkeit.
b) Schadensersatzansprüche gegen PB oder Erfüllungsgehilfen von PB verjähren bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen innerhalb eines Jahres.
c) Die Haftungsbeschränkungen in diesen AGB finden keine Anwendung auf Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund -, sofern die jeweilige Partei, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich ihre Pflichten verletzt haben oder es sich um Schadensersatzansprüche bei Verletzungen des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit handelt. Werden wesentliche Vertragspflichten verletzt, so gilt der Haftungsausschluss auch nicht, wenn fahrlässig gehandelt wurde, die Haftung ist in diesen Fällen auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden begrenzt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung des Auftraggebers zur Überlassung technisch und rechtlich einwandfreier Ausstrahlungsunterlagen sowie die Verpflichtung PB‘ zur rechtzeitigen Weitergabe des Werbeauftrags an den jeweiligen PB Mandanten mit dem vereinbarten Inhalt.
12. Rücktritt des Auftraggebers
a) Ausfallkosten bei Projektabbruch
Nach Unterzeichnung des Angebots betragen die Ausfallkosten vor Produktionsstart 30%. Wird das Projekt innerhalb der Produktionslaufzeit abgebrochen, werden erbrachte Leistungen vollständig und nicht erbrachte Leistungen zu 50% abgerechnet.
b) Im Falle höherer Gewalt kann jeder Vertragsteil mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, dass PB die Leistung bereits erbracht hat. PB ist verpflichtet, dem Auftraggeber das auf die ausgefallene(n) Werbeeinschaltung(en) entfallende Entgelt zurückzuzahlen. Weitergehende Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu. Zur höheren Gewalt gehören insbesondere Aufruhr, Feuer, Stromausfall, Sturmschäden, Streik, Aussperrung, Schäden durch Bauarbeiten und ähnliche Ereignisse, die PB nicht zu vertreten hat.
13. Haftung des Auftraggebers und Freistellung von Ansprüchen Dritter
Verletzt der Auftraggeber oder dessen Erfüllungsgehilfe schuldhaft eine Vertragspflicht, so hat der Auftraggeber PB sowie die PB Mandanten von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen. Dies gilt insbesondere im Falle von schuldhaften Verletzungen der Ziffern 8 b), 8 d) und/oder 9 d) genannten Pflichten.
14. Vertraulichkeit
a) Die Parteien sind verpflichtet, vertrauliche und schutzwürdige Angelegenheiten der jeweils anderen Partei, die ihr aus oder im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit anvertraut oder bekannt werden, geheim zu halten und nicht für eigene oder fremde Zwecke, sondern nur zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung im Rahmen des Auftrags zu verwenden. Vertraulich sind alle Informationen oder Unterlagen einer Partei, die diese schriftlich als vertraulich gekennzeichnet hat oder deren vertraulicher Charakter sich eindeutig aus ihrer Natur ergibt, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.
b) Veröffentlichungen aller Art, die im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit stehen, sind generell nur mit vorheriger Zustimmung der jeweils anderen Partei erlaubt. PB ist jedoch berechtigt, den Namen des Auftraggebers, dessen Marke und Logo sowie Informationen über den Auftrag unter Beachtung der oben genannten Geheimhaltungspflichten zu Referenzzwecken zu verwenden.
c) Die Geltung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen bleibt unberührt.
15. Schlussbestimmungen
a) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Potsdam. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
b) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gültig ab dem 05. Juli 2024